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TC Blau-Weiß Witzenhausen


Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§ 3 Verbandszugehörigkeit
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Aufnahme eines Mitglieds
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge der Mitglieder
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Wiedereintritt
§ 11 Ausschluss als Mitglied
§ 12 Gastspieler
§ 13 Organe des Vereins
§ 14 Mitgliederversammlung
§15 Niederschriften und Beschlüsse
§ 16 Vorstand
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Inkrafttreten/Schlussbestimmung
AMTSGERICHT WITZENHAUSEN VR 1031


§ 1Name und Sitz des Vereins
1. Der am 3O. Mai 1930 gegründete Tennisverein führt den Namen
Tennisclub Blau-Weiß Witzenhausen e.V.
2. Er führt die Farben “ Blau-Weiß“, hat seinen Sitz in Witzenhausen und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Witzenhausen eingetragen.


§ 2 Zweck und Aufgaben
1.Gemeinnützigkeit
Der Tennisclub Blau-Weiß Witzenhausen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein hat insbesondere die Aufgaben:
a) Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren;
b) Kinder und Jugendliche sportlich zu fördern;
c) Kameradschaft, Freundschaft und Geselligkeit zu pflegen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die
Hauptsatzung des Deutschen Sportbundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des
zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für
die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.


§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.11. und endet am 31.10. des darauf folgenden Jahres.


§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand grundsätzlich zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich.3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Eine Umwandlung in aktive Mitgliedschaft ist
durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich.
4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste
erworben haben. Sie können
- auf Vorschlag des Vorstandes
- oder auf Antrag von 5 (fünf) Mitgliedern
durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach der Abstimmungsvorschrift des § 14 Abs.
3 ernannt werden.
Sie sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Aufnahme eines Mitglieds
1. Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Aufnahmegesuche jugendlicher Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer
(ihres) gesetzlichen Vertreter(s).
2. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Sie ist rechtswirksam mit
dem Empfang des Mitgliedsausweises.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der
von den Vereinsorganen fest gelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Einem passiven Mitglied steht nicht das Recht zu, die Tennisplätze zu benutzen, es sei
denn, es entrichtet die von den Vereinsorganen fest gelegte Platzmiete.
3. Alle Mitglieder haben‚ soweit sie mit ihren Beitragsverpflichtungen nicht im Verzug sind,
- nach Vollendung des 16. Lebensjahres Stimm- und aktives Wahlrecht.
- und nach Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht.
4. Das Stimm- und aktive Wahlrecht kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar.
5. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben
- eine Aufnahmegebühr,
- jährliche Beiträge,
- ggf. Umlagen für besondere Aufgaben,
deren Höhe jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag die Aufnahmegebühr,
sowie Beiträge oder Umlagen von Mitgliedern ermäßigen oder erlassen, andererseits für
nicht rechtzeitige Zahlung Mahngebühren berechnen.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 1. Februar des Jahres fällig. Eine
Ausnahme von dieser Regelung kann auf Antrag vom Vorstand bewilligt werden.


§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austrittserklärung, die
- schriftlich,
- bis zum 1. Oktober des Jahres,
- an den Vorstand
zu richten ist.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
Wird die Abmeldung aufgrund eines Wohnsitzwechsels vorgenommen, so kann die
Mitgliedschaft zum Schluss des Quartals beendet werden.
b) durch Ausschließungsbeschluss des Vorstandes gem. § 11 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 10 Satz 1 und ggf. - bei Einspruch - durch Mitgliederbeschluss gemäß § 11
Abs. 5.
c) durch Tod.§ 10
Wiedereintritt
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft nach § 9 Ziffer a) aufgegeben, so ist es bei Wiedereintritt
von der Aufnahmegebühr befreit.


§ 11 Ausschluss als Mitglied
1. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss, dem die Mehrheit aller Mitglieder des
Vorstandes zustimmen muss, ausgeschlossen werden. § 16 Abs. 10 S. 2 gilt nicht.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grobe Verstöße in schuldhafter Weise gegen die Satzung, insbesondere die Zwecke
des Vereins (§ 2) und die Vereinsordnung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane,
b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
c) Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung.
Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist vor Beschlussfassung unter Hinweis auf den
drohenden Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme unter Fristsetzung zu geben.
4. Dem Ausgeschlossenen ist der Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe durch einen
eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
5. Erhebt der/die Betroffene binnen 4 Wochen nach Übermittlung des Ausschlussbeschlusses
Einspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung gem. § 14 Abs. 3.
6. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte in dem Verein. Ihre
Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

 

§ 12 Gastspieler
Gastspieler können unter Beachtung der Gastspiel- und Platzordnung die Einrichtungen des
Vereins gegen ein hierfür fest gelegtes Entgelt (Platzmiete) nutzen.
Die Platzmiete ist vor Spielantritt zu entrichten.
Der Nachweis hierüber ist auf Anforderung gegenüber jedem Vorstandsmitglied oder den vom
Vorstand beauftragten Kontrollberechtigten durch Vorzeigen der Platzkarte zu erbringen.


§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§ 14 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres
eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein.
Zu dieser sind die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung einzuladen. In der Tagesordnung sollen folgende Punkte vorgesehen sein:
a) Geschäfts- und Tätigkeitsbericht des Vorstandesb) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl
- des Vorstandes alle 2 Jahre
- der Kassenprüfer jährlich
Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Anträge
i) Verschiedenes

2. Zur Beschlussfassung ist
mit Ausnahme der Beschluss gem. Abs. 3. –
die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3. Ein Beschluss über
- Änderungen der Satzung,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- den Ausschluss eines Mitgliedes,-
eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von wesentliches
Vereinsvermögen,
die Aufnahme von außerordentlichen Krediten
bedarf einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

4. Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei (2) Kassenprüfer auf die Dauer
eines Geschäftsjahres gewählt. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr - jedoch in
jedem Fall zum Ende des Geschäftsjahres - die Rechnungsunterlagen des Vereins zu
prüfen und die Ausgaben mit dem genehmigten Haushaltsplan zu vergleichen.
Dem Vorstand soll das Ergebnis vorab mitgeteilt werden. Der Mitgliederversammlung ist
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

5. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, zu der die Mitglieder spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn ein
dahin gehender Antrag von
a) mindestens 12 (zwölf) stimmberechtigten Mitgliedern
b) oder, sollte die Mitgliederzahl unter 120 absinken, von 1/10 (einem Zehntel) der
stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich an den Vorstand gestellt wird.
Sie hat dann innerhalb von 30 Tagen stattzufinden und
hat die gleichen Befugnisse, wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

7. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
und mindestens drei (3) Vorstandsmitglieder und ein Zehntel (1/10) der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.

8. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund zu geringer Beteiligung nicht beschlussfähig, so
kann eine erneute Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen
werden. Diese ist dann beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder
und drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, die jedoch nicht über Satzungsänderungen
beschließen können.


§ 15 Niederschriften und Beschlüsse
Über den wesentlichen Inhalt jeder Mitgliederversammlung muss und über das Ergebnis jeder
Vorstandssitzung soll ein Protokoll angefertigt werden, das vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Bei Abstimmungsergebnissen, denen eine Stimmenauszählung zugrunde liegt, ist das Ergebnis
festzuhalten.


§16 Vorstand
1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
2. Die Wahl eines 2. Sportwartes und eines 2. Jugendwartes ist möglich.
3. Vorübergehend können auch zwei Ämter von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen
werden, wobei zwei Ämter des Vorstandes i.S. des § 26 BGB nicht gleichzeitig
wahrgenommen werden dürfen.
4. Die Ämter sind Ehrenämter.
5. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied wärend seiner Amtsdauer aus dem Amt, so kann die Mitgliederversamlung
einene Ersatzmann für den Rest der Amtszeit wählen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes führt
der bisherige Vorstand sein Amt fort.
6. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassenwart
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
7. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
8. Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben des laufenden Geschäftsjahres im Rahmen des
von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes zu leisten.
Evtl. notwendige Abweichungen vom Haushaltsplan (einschließlich etwaiger Umschichtungen)
bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
9. Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsführung. Er hat für die ordnungsgemäße
Ausführung der Mitgliederversamlung sorge zu tragen.Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden
einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
10. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet - außer bei einer Abstimmung gern. § 11 Abs. 1 (Ausschluss eines
Mitgliedes) die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die seines Stellvertreters.
11. Im einzelnen fallen den Mitgliedern des Vorstandes folgende Aufgaben zu:
a) Der Vorsitzende leitet alle Sitzungen und Versammlungen,
b) der stellvertretende Vorsitzende hat den Vorsitzenden im Verhinderungsfall zu
vertreten,
c) der Kassenwart erledigt die Geldangelegenheiten des Vereins und verwaltet
dessen Vermögen,
d) der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins,
e) der/die Sportwart/e leitet/leiten den Sportbetrieb,
f) der/die Jugendwart/e ist/sind für die Förderung der Jugendlichen in sportlicher
und kultureller Hinsicht zuständig.
12. Ein von den jugendlichen Mitgliedern gewählter Jugendsprecher kann
sitzungen hinzugezogen werden.

 

§ 17 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Erreichung seiner Zwecke unmöglich
erscheint. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn er von drei
Vorstandsmitgliedern und von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
gestellt wird. Zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung ist eine
ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, die mindestens 30 Tage vor dem
Versammlungstermin zu erfolgen hat, ist jedem Mitglied der Antrag auf Auflösung
unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Anwesenheit von mindestens drei Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder, von denen mindestens zwei Drittel (2/3) dem
Beschluss zustimmen müssen, erfolgen. Sind in der Versammlung nicht drei Viertel (3/4)
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ist innerhalb von 30 Tagen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen. Sollte auch diese Mitgliederversammlung wieder
nicht beschlussfähig sein, ist eine dritte Mitgliederversammlung, die nach 30 Tagen
einzuberufen ist, in jedem Fall mit drei Viertel (3/4) Mehrheit der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
3. Nach beschlossener Auflösung des Vereins obliegt dem Vorstand die Liquidation, sofern
die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestimmt. Das nach Auflösung des
Vereins verbleibende Vermögen des Vereins fällt, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 18 Inkrafttreten
Diese von der Mitgliederversammlung am 7. Dezember 1990 beschlossene Neufassung der
Satzung tritt an die Stelle der bisher gültigen und von der Mitgliederversammlung zuletzt am
6. Februar 1987 geänderten Satzung.

 

Der Vorstand

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